Verordnung
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Art. 16 Übertragbare Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 FINIG) 1 Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen. 2 Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:
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