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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 16Übertragbare Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
1 Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.
2 Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:
a.
nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder
b.
nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.