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Verordnung
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsverordnung, FINIV)

vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 16 Übertragbare Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1 FI­NIG)

1 Fi­nan­z­in­sti­tu­te dür­fen Drit­ten nur Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 FI­NIG über­tra­gen, die nicht in der Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz des Or­gans für die Ge­schäfts­füh­rung oder für die Ober­lei­tung, Auf­sicht und Kon­trol­le lie­gen müs­sen.

2 Durch die Über­tra­gung darf die An­ge­mes­sen­heit der Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on nicht be­ein­träch­tigt wer­den.

3 Die Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on gilt ins­be­son­de­re nicht mehr als an­ge­mes­sen, wenn ein Fi­nan­z­in­sti­tut:

a.
nicht über die not­wen­di­gen per­so­nel­len Res­sour­cen und Fach­kennt­nis­se zur Aus­wahl, In­struk­ti­on, Über­wa­chung und Ri­si­ko­steue­rung des Drit­ten ver­fügt; oder
b.
nicht über die not­wen­di­gen Wei­sungs- und Kon­troll­rech­te ge­gen­über dem Drit­ten ver­fügt.