Verordnung
|
Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
(Art. 14 Abs. 1 FINIG) 1 Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden. 2 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
3 Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest. 4 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Finanzinstitut, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können. |