Verordnung
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Art. 18 Auslandgeschäft
(Art. 15 FINIG) 1 Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
2 Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:
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