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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 18Auslandgeschäft
(Art. 15 FINIG)
1 Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
a.
einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
b.
den Namen und die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
c.
die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
d.
die Prüfgesellschaft;
e.
den Namen und die Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
2 Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:
a.
die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
b.
jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
c.
einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
d.
einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.