Verordnung
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Art. 20 Zusatzbewilligung
(Art. 6 FINIG) 1 Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung. 2 Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung. |