Verordnung
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Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation
(Art. 7 Abs. 2 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. 2 Eine Aufsichtsorganisation kann die Unterstellung davon abhängig machen, dass die Vermögensverwalter und Trustees einem besonderen gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstehen. |