Verordnung
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Art. 23 Organisation
(Art. 9 FINIG) 1 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG. 2 Vermögensverwalter und Trustees müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Absatz 3 sein. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG. 3 Vorbehältlich Artikel 20 Absatz 2 FINIG kann die FINMA vom Vermögensverwalter oder vom Trustee verlangen, dass er ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmt, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören, sofern:
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