Verordnung
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Art. 24 Aufgaben
(Art. 19 FINIG) 1 Der Vermögensverwalter sorgt dafür, dass die ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG14, einem Wertpapierhaus nach dem FINIG, einem Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) nach dem FinfraG15 oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, aufbewahrt werden.16 2 Er verwaltet die Vermögenswerte gestützt auf eine schriftliche oder eine in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erteilte Vollmacht. Die Vollmacht muss sich auf Verwaltungshandlungen beschränken. Ist der Vermögensverwalter mit der Erbringung weiterer Dienstleistungen beauftragt, welche weiterreichende Vollmachten erfordern, so dokumentiert er die Grundlagen und die Ausübung dieser Tätigkeiten. 3 Vermögensverwalter treffen Massnahmen, um den Abbruch des Kontakts zu den Kundinnen und Kunden zu vermeiden und dem Entstehen nachrichtenloser Kundenbeziehungen entgegenzuwirken. Tritt Nachrichtenlosigkeit bei einer Geschäftsbeziehung ein, so unternimmt der Vermögensverwalter geeignete Schritte, nachrichtenlose Vermögenswerte den Berechtigten zukommen zu lassen. 4 Absatz 2 gilt für Trustees sinngemäss. Darüber hinaus müssen Trustees im Rahmen des auf den Trust anwendbaren Rechts:
5 Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Vermögensverwaltern und Trustees, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 62 FINIG) Rechnung zu tragen. 16 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |