Verordnung
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Art. 26 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 und 21 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. 2 Die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Vermögensverwalter oder Trustee:
3 Die Schwellenwerte nach Absatz 2 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein. 4 Hat der Vermögensverwalter oder der Trustee ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 23 Absatz 3 und ist sein jährlicher Bruttoertrag höher als 10 Millionen Franken, so kann die FINMA, sofern Art und Umfang von dessen Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen. |