Verordnung
|
Art. 27 Mindestkapital
(Art. 22 Abs. 1 FINIG) 1 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital und bei der Genossenschaft durch das Genossenschaftskapital aufgebracht sein. 2 Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:
3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen. 5 Die FINMA kann Personengesellschaften und Einzelunternehmen gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 22 Absatz 1 FINIG entspricht. |