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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 28Höhe der Eigenmittel
(Art. 23 FINIG)
1 Die nach Artikel 23 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten.
2 Als Fixkosten nach Artikel 23 Absatz 2 FINIG gelten:
a.
Personalaufwand;
b.
betrieblicher Geschäftsaufwand;
c.
Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d.
Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
3 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
4 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.