Verordnung
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Art. 29 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 23 FINIG) 1 Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
2 Personengesellschaften und Einzelunternehmen können an die Eigenmittel anrechnen:
3 Zudem dürfen Vermögensverwalter und Trustees ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen. |