Verordnung
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Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen. |