Verordnung
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Art. 32 Rechnungslegung
(Art. 9, 22 und 23 FINIG) 1 Auf Vermögensverwalter und Trustees kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR18 zur Anwendung. Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR sind nicht anwendbar. 2 Unterliegen die Vermögensverwalter und Trustees strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor. |