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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 33Interne Dokumentation
(Art. 9 FINIG)
Die interne Dokumentation der Vermögensverwalter und Trustees muss es der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsorganisation und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.