(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG)
1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gilt Folgendes:
- a.
- Den verwalteten Vermögenswerten zuzurechnen sind sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Verwalter verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Übertragung verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist durch:
- 1.
- eine einheitliche Geschäftsführung;
- 2.
- ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder
- 3.
- eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
- b.
- Der Wert der Vermögenswerte wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.
- c.
- Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.
- d.
- Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 FINIG berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden kollektiven Kapitalanlagen, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.
2 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG gilt Folgendes:
- a.
- Einzubeziehen sind Vermögenswerte folgender Vorsorgeeinrichtungen:
- 1.
- registrierter und nicht registrierter Vorsorgeeinrichtungen;
- 2.
- patronaler Wohlfahrtsfonds;
- 3.
- Anlagestiftungen;
- 4.
- Säule-3a-Stiftungen;
- 5.
- Freizügigkeitsstiftungen.
- b.
- Ob der Schwellenwert der 100 Millionen Franken erreicht wird, errechnet der Verwalter auf Quartalsbasis.
- c.
- Ob der Schwellenwert der 20 Prozent im obligatorischen Bereich erreicht wird, errechnet die Vorsorgeeinrichtung jährlich. Sie teilt den errechneten Wert dem Verwalter mit.
3 Schwellenwerte nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b FINIG werden nicht addiert.
4 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Schwellenwerte und der Hebelwirkung nach den Absätzen 1 und 2.