Verordnung
|
Art. 35 Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte
(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG) 1 Überschreitet ein Verwalter einen Schwellenwert nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. 2 Er muss ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG einreichen, wenn er nicht innert dieser Frist Änderungen an seinem Geschäftsmodell vornimmt, welche ein erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheinen lassen. 3 Werden Anpassungen am Geschäftsmodell im Sinne von Absatz 2 während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vorgenommen, so wird das Bewilligungsverfahren gegenstandslos. |