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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 35Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte
(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG)
1 Überschreitet ein Verwalter einen Schwellenwert nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden.
2 Er muss ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG einreichen, wenn er nicht innert dieser Frist Änderungen an seinem Geschäftsmodell vornimmt, welche ein erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
3 Werden Anpassungen am Geschäftsmodell im Sinne von Absatz 2 während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vorgenommen, so wird das Bewilligungsverfahren gegenstandslos.