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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 36Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen
(Art. 24 Abs. 3 FINIG)
Die FINMA erteilt einem Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 3 FINIG, wenn:
a.
dieser seinen Sitz in der Schweiz hat;
b.
die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG erfüllt sind; und
c.
das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Verwaltung von Kollektivvermögen nur einem beaufsichtigten Verwalter von Kollektivvermögen übertragen werden kann.