Verordnung
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Art. 37 Organisation
(Art. 9 FINIG) 1 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. 2 Verwalter von Kollektivvermögen müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein. 3 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. 4 Verwalter von Kollektivvermögen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen; sie kann insbesondere Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 gewähren, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, insbesondere wenn das Unternehmen zehn oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken aufweist. |