Verordnung
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Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
(Art. 9 FINIG) 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. 2 Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben. 3 Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind. 4 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren. |