Verordnung
|
Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG) 1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). 2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. 3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement). 4 Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz. 5 Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird. 7 Besteht nach Artikel 37 Absatz 4 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern. 8 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen. 9 Sie regelt die Einzelheiten. |