Verordnung
|
Art. 42 Mindestkapital
(Art. 28 Abs. 1 und 3 FINIG) 1 Das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen muss mindestens 200 000 Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten. 2 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital aufgebracht sein. 3 Bei Personengesellschaften muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:
4 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
5 Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen. 6 Übt ein Verwalter von Kollektivvermögen für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäft im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 FINIG aus, so kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen. |