Verordnung
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Art. 43 Sicherheiten
(Art. 28 Abs. 2 und 3 FINIG) 1 Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 42 entspricht. 2 Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen. |