Verordnung
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Art. 44 Höhe der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG) 1 Die nach Artikel 29 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten und müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen, höchstens aber 20 Millionen Franken, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 2. 2 Verwalter von Kollektivvermögen müssen:
4 Als Fixkosten nach Absatz 1 gelten:
5 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen. 6 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren. |