Verordnung
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Art. 45 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 29 FINIG) 1 Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
2 Personengesellschaften können an die Eigenmittel anrechnen:
3 Verwalter von Kollektivvermögen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen. 5 Die Eigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen. |