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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 46Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:
a.
der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b.
ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c.
bei Darlehen nach Artikel 45 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
d.
immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software;
e.
bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
f.
bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;