Verordnung
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Art. 49 Selbstständige Verwaltung von Anlagefonds
(Art. 32 FINIG) 1 Die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger durch die Fondsleitung umfasst insbesondere:
2 Institute, die ausschliesslich die Administration für eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach KAG21 praktizieren, nehmen die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds wahr und sind als Fondsleitungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 32 FINIG bewilligungspflichtig. |