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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 54Ausübung des Fondsgeschäfts
(Art. 33 Abs. 4 FINIG)
1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach den Artikeln 32 und 33 Absatz 4 FINIG sowie nach Artikel 49 namentlich:
a.
die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b.
der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
c.
die Führung von Anteilskonten.
2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
3 Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 26 Absatz 2 FINIG sinngemäss.