Verordnung
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Art. 59 Höhe der Eigenmittel
(Art. 37 FINIG) 1 Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 5, höchstens 20 Millionen Franken betragen. 2 Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
3 Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz nach Artikel 92 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201224 (ERV) berechnet. 4 Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 2 einzubeziehen. 5 Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten. |