Verordnung
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Art. 60 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 37 FINIG) 1 Fondsleitungen können an die Eigenmittel anrechnen:
2 Fondsleitungen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
3 Die Erklärung nach Absatz 2 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen. 4 Die Eigenmittel nach Absatz 1 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen. |