Verordnung
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Art. 62 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 33, 36 und 37 FINIG) 1 Auf Fondsleitungen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR25 zur Anwendung. Unterliegen die Fondsleitungen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor. 2 Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht und den umfassenden Bericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch das Organ für die Geschäftsführung der FINMA ein. Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei. |