Verordnung
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Art. 65 Gewerbsmässigkeit
(Art. 3 und 41 FINIG) 1 Wertpapierhäuser im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG üben ihre Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn sie direkt oder indirekt für mehr als 20 Kundinnen und Kunden Konten führen oder Effekten aufbewahren. 2 Nicht als Kundinnen oder Kunden im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG gelten:
3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt. 4 Eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 1 FINIG liegt vor, wenn Effektenhandelsgeschäfte durchgeführt werden, deren Gesamtvolumen 5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr in der Schweiz überschreiten. 5 Als Mitglied eines Handelsplatzes im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 2 FINIG ist tätig, wer als direkter Teilnehmer eines Handelsplatzes zugelassen ist. 6 Ein Wertpapierhaus stellt Kurse im Sinne von Artikel 41 Buchstabe c FINIG öffentlich, wenn sie nach Artikel 3 Buchstaben g und h FIDLEG28 Teil eines Angebots sind, das sich an das Publikum richtet. Angebote an Einrichtungen und Personen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht als öffentlich. 7 Nicht als Wertpapierhäuser gelten Fondsleitungen. |