Verordnung
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Art. 68 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG) 1 Wertpapierhäuser müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleisten. 2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. 3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion des Handels. 4 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG bestimmen eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Diese muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen. |