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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 68Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
1 Wertpapierhäuser müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleisten.
2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion des Handels.
4 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG bestimmen eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Diese muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.