Verordnung
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Art. 70a Anrechenbare Eigenmittel 30
(Art. 46 FINIG) 1 Wertpapierhäuser können an die Eigenmittel nach Artikel 70 Absätze 1–3 anrechnen:
2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a–c können vollständig angerechnet werden. 3 Der Quartalsgewinn kann, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, zu 70 Prozent angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 201431 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, auch wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen. 4 Von den anrechenbaren Eigenmitteln nach Absatz 1 Buchstaben a–d vollständig abzuziehen sind:
5 Übersteigen die Eigenmittel gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d nach den Abzügen gemäss Absatz 4 1,5 Millionen Franken, so dürfen für den darüber liegenden Betrag die nachrangigen Anleihen zu 40 Prozent angerechnet werden. 30 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |