1 Wertpapierhäuser können an die Eigenmittel nach Artikel 70 Absätze 1–3 anrechnen:
a.
das einbezahlte Gesellschaftskapital und bei Personengesellschaften zusätzlich die alternativen Kapitalinstrumente;
b.
die offenen Reserven;
c.
den Gewinnvortrag;
d.
den Quartalsgewinn nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils;
e.
nachrangige Anleihen, die nur mit Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind.
2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a–c können vollständig angerechnet werden.
3 Der Quartalsgewinn kann, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, zu 70 Prozent angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 201431 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, auch wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen.
4 Von den anrechenbaren Eigenmitteln nach Absatz 1 Buchstaben a–d vollständig abzuziehen sind:
a.
der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b.
der Wert allfälliger Beteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung;
c.
der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte;
d.
latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist.
5 Übersteigen die Eigenmittel gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d nach den Abzügen gemäss Absatz 4 1,5 Millionen Franken, so dürfen für den darüber liegenden Betrag die nachrangigen Anleihen zu 40 Prozent angerechnet werden.
30 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).