Verordnung
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Art. 71 Liquidität
(Art. 46 FINIG) 1 Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. 2 Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201232 einzuhalten. |