Verordnung
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Art. 74 Aufzeichnungspflicht
(Art. 50 FINIG) 1 Das Wertpapierhaus zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf. 2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem34 zum Handel zugelassen sind. 3 Sie gilt sowohl für die Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich sind und in welcher Form sie aufzuzeichnen sind. 34 Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. |