Verordnung
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Art. 75 Meldepflicht
(Art. 51 FINIG) 1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. 3 Sie gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden. |