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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 78Mehrere Zweigniederlassungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
1 Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss es:
a.
für jede eine Bewilligung einholen;
b.
unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen verantwortlich ist:
1.
zur FINMA und zur Aufsichtsorganisation im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,
2.
zur FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
2 Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des FINIG und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.