Verordnung
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Art. 79 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) 1 Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. 2 Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
3 Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. 4 Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:
5 Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |