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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 79Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
1 Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.
2 Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
a.
gegenüber dem ausländischen Finanzinstitut;
b.
gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn:
1.
das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
2.
anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
3 Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
4 Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:
a.
der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
b.
der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
5 Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.