Verordnung
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Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 4 Abs. 2 FINIG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen:
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