Verordnung
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Art. 80 Prüfbericht
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) 1 Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:
2 Sie stellt der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung eine Kopie zu. 3 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist. |