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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 80Prüfbericht
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
1 Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:
a.
der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
b.
der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
2 Sie stellt der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung eine Kopie zu.
3 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.