Verordnung
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Art. 83 Inländische Gruppengesellschaften
(Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG) 1 Für inländische Vermögensverwalter und Trustees, die Teil einer Finanzgruppe bilden, kann die FINMA vorsehen, dass die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die Gruppengesellschaft eng in das Risikomanagement, die interne Kontrolle und die interne Revision der Finanzgruppe eingebunden ist. 2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften. |