Verordnung
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Art. 84 Laufende Aufsicht
(Art. 61 Abs. 2 und 62 FINIG) 1 Die Aufsichtsorganisation prüft laufend, ob die ihr unterstellten Beaufsichtigten insbesondere:
2 Die FINMA macht den Aufsichtsorganisationen Vorgaben für die Prüfung und Aufsicht. Insbesondere gibt sie den Aufsichtsorganisationen ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Sie hört die Aufsichtsorganisationen vorgängig an. 3 Prüfhandlungen und deren Ergebnisse sind in Prüfberichten festzuhalten. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen durch Prüfgesellschaften nach Artikel 43k FINMAG44 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsorganisation. 4 Beaufsichtigt die Aufsichtsorganisation ein Finanzinstitut, dessen Tätigkeit bei Überschreiten von Schwellenwerten eine höhere Bewilligung erfordert, so überwacht sie die Einhaltung dieser Schwellenwerte und meldet deren Überschreiten der FINMA und dem Finanzinstitut. 5 Der Erlass von Verfügungen ist der FINMA vorbehalten. Die FINMA tritt in die laufende Aufsicht der Aufsichtsorganisation ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG nötig ist. |