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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 84Laufende Aufsicht
(Art. 61 Abs. 2 und 62 FINIG)
1 Die Aufsichtsorganisation prüft laufend, ob die ihr unterstellten Beaufsichtigten insbesondere:
a.
den Anforderungen des FINIG genügen;
b.
die Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199741 (GwG) einhalten;
c.
die Pflichten nach dem FIDLEG42 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;
d.
die Pflichten nach dem KAG43 einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.
2 Die FINMA macht den Aufsichtsorganisationen Vorgaben für die Prüfung und Aufsicht. Insbesondere gibt sie den Aufsichtsorganisationen ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Sie hört die Aufsichtsorganisationen vorgängig an.
3 Prüfhandlungen und deren Ergebnisse sind in Prüfberichten festzuhalten. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen durch Prüfgesellschaften nach Artikel 43k FINMAG44 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsorganisation.
4 Beaufsichtigt die Aufsichtsorganisation ein Finanzinstitut, dessen Tätigkeit bei Überschreiten von Schwellenwerten eine höhere Bewilligung erfordert, so überwacht sie die Einhaltung dieser Schwellenwerte und meldet deren Überschreiten der FINMA und dem Finanzinstitut.
5 Der Erlass von Verfügungen ist der FINMA vorbehalten. Die FINMA tritt in die laufende Aufsicht der Aufsichtsorganisation ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG nötig ist.